Sie hat aus diesen Verurteilungen keine genügenden Lehren gezogen und ist bereits wenige Monate nach Eröffnung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. August 2017 und somit während der laufenden Probezeit erneut straffällig geworden. Die Vorstrafen fallen straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), wobei zu berücksichtigen ist, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen).