Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und davon erfasster Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren auszugehen. - 11 - 2.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: