Es fehlt mithin an konkreten Hinweisen auf eine Beeinträchtigung ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im strafrelevanten Zeitraum, weshalb die Untersuchungsbehörden und die Vorinstanz auch zu Recht von einer Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung abgesehen haben (vgl. Art. 20 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.3).