Ein psychologischer Zusammenhang zwischen den Depressionen und einer falschen bzw. unvollständigen Deklaration der Mietzinszahlungen ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dies deckt sich auch mit der Lehre, wonach affektive Störungen wie Depressionen selten delinquentes Verhalten begründen (BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 19 StGB). Es fehlt mithin an konkreten Hinweisen auf eine Beeinträchtigung ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im strafrelevanten Zeitraum, weshalb die Untersuchungsbehörden und die Vorinstanz auch zu Recht von einer Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung abgesehen haben (vgl. Art.