Vielmehr wird deutlich, dass die Beschuldigte vor, während und nach den Taten den Bezug zur Realität nicht verloren hatte und in der Lage war, sich an die wechselnden Umstände der Situation anzupassen und die richtige Gelegenheit zur Tatausführung abzuwarten, etwa indem sie im jeweiligen Monat der jährlichen Revision den Mietzins entrichtete und den dazugehörigen Zahlungsbeleg vorlegte oder sich eine entsprechende Quittung – ohne Zahlung des Mietzinses – von ihrem Vermieter ausstellen liess (GA act. 52). Ein psychologischer Zusammenhang zwischen den Depressionen und einer falschen bzw. unvollständigen Deklaration der Mietzinszahlungen ist ebenfalls nicht ersichtlich.