Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, wobei seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.3). Die von der Beschuldigten geltend gemachten Umstände begründen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre Geistesverfassung im strafrelevanten Zeitraum in hohem Masse im Bereich des Abnormen befunden hätte. Auch aus der deliktischen Tätigkeit selbst ergeben sich keine Indizien für eine Verminderung der Schuldfähigkeit.