Insoweit die Beschuldigte geltend macht, dass sie im strafrelevanten Zeitraum an sehr starken Depressionen gelitten habe und nicht fähig gewesen sei, klar zu denken und daher nur teilweise schuldfähig gewesen sei (Berufungsbegründung S. 2), ist ihr nicht zu folgen. Für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit genügt nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, wobei seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.3).