informieren bzw. diesbezüglich auf eine arglistige Täuschung zur unrechtmässigen Erlangung von Sozialhilfegeldern zu verzichten, desto schwerer wiegt die bewusste Entscheidung dagegen und damit ihr Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Insoweit die Beschuldigte geltend macht, dass sie im strafrelevanten Zeitraum an sehr starken Depressionen gelitten habe und nicht fähig gewesen sei, klar zu denken und daher nur teilweise schuldfähig gewesen sei (Berufungsbegründung S. 2), ist ihr nicht zu folgen.