Verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das die Beschuldigte hinsichtlich der unrechtmässig beantragten Sozialhilfegelder verfügt hat, zu berücksichtigen. Auch wenn sich die Beschuldigte in einer finanziell angespannten Lage befunden hat und deshalb auf materielle Hilfe angewiesen war, befand sie sich nicht in einer (finanziellen) Notsituation und wurde auch nicht in die Delinquenz gedrängt. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, den Sozialdienst hinsichtlich der Mietkosten wahrheitsgemäss zu - 10 -