Die Beschuldigte ist planmässig und mit einer erheblichen kriminellen Energie vorgegangen, indem sie den Regionalen Sozialdienst B._____ wiederholt darüber hinweggetäuscht hat, die entsprechenden Mietzinse zu bezahlen. Ihre Täuschungen bekräftigte sie u.a. mit eigens dafür gefälschten Urkunden. Die Vorgehensweise ist insgesamt jedoch nicht wesentlich über die Erfüllung des Betrugstatbestands, der ein arglistiges Handeln voraussetzt, hinausgegangen. Zu beachten ist jedoch auch, dass das von der Beschuldigten gezeigte Verhalten letztlich dazu beigetragen hat, das ganze Sozialversicherungssystem zu erschüttern;