2.2. Der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Die seit 1. Juli 2023 geltende Fassung von Art. 146 Abs. 2 StGB sieht beim gewerbsmässigen Betrug keine Geldstrafe mehr vor, sondern nur noch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und erweist sich deshalb nicht als milderes Recht (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen -9-