Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Sie hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt. In der Berufung der Beschuldigten finden sich für den Fall, dass der Schuldspruch wegen Betrugs bestätigt wird, keine Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit. Es kann dazu deshalb auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz (E. 3.2) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist unter den vorliegenden Umständen ein gewerbsmässiges Handeln zweifellos gegeben.