279). Dass es der Sozialdienst unterlassen hat, für jeden einzelnen Monat einen Zahlungsnachweis der Miete einzufordern kann dem Sozialdienst unter diesen Umständen nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal er davon ausgehen durfte, dass der Vermieter das Mietverhältnis bei unregelmässigen und reduzierten Mietzinszahlungen (ausserordentlich) gekündigt hätte, wofür es keine konkreten Hinweise gab (vgl. Plädoyer des Verteidigers S. 2; GA act. 29). Der Sozialdienst handelte somit nicht leichtfertig, wenn er sich auf die Angaben der Beschuldigten, wonach sich ihre Wohnkosten weiterhin auf Fr. 750.00 belaufen haben sollen, verlassen hat.