Die Beschuldigte zeigte sich im Rahmen der Revision stets pflichtgetreu und die Zusammenarbeit mit ihr funktionierte einwandfrei. Es lagen keinerlei äusserlich erkennbare Hinweise auf unwahre Urkunden vor und angesichts des durch die eingereichten Belege suggerierten unveränderten Fortzahlens des Mietzinses fehlten auch Anhaltspunkte auf veränderte (nicht gemeldete) finanzielle Verhältnisse, die den Sozialdienst zu -8-