Dabei handelt es sich um eine innere Tatsache, die durch den Regionalen Sozialdienst B._____ nicht direkt überprüfbar war. Nachdem Gesagten ist eine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbestands zu bejahen und damit einhergehend eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung zu verneinen. Der Regionale Sozialdienst B._____ hat die Beschuldigte über ihre Melde- und Mitteilungspflicht betreffend «alle finanziellen und persönlichen Veränderungen, die Einkünfte und/oder Wohn- oder Arbeitssituation betreffen», in Kenntnis gesetzt.