Entgegen ihrer Vorbringen wusste sie erfahrungsgemäss, dass der Sozialdienst auf eine nähere Überprüfung der eingereichten Belege sowie auf Nachweise für frühere Monate verzichten würde (vgl. GA act. 52; UA act. 278). Denn weder sie selbst noch die eingereichten Unterlagen – entweder vom Vermieter ausgestellte Quittungen oder wahrheitsgemässe Zahlungsbelege – gaben Anlass zu Zweifeln oder legten besondere Vorkehrungen nahe (vgl. GA act. 52 f.; UA act. 278 und 288 ff.).