BGE 122 IV 197 E 3d). Aufgrund des bis dahin pflichtgemässen Verhaltens der Beschuldigten und der damit geschaffenen Vertrauensbasis – und wohl auch aufgrund der langjährig konstanten und kostengünstigen Wohnsituation – hatte es genügt, wenn die Beschuldigte lediglich einen Beleg für die Bezahlung des Mietzinses des aktuellen Monats oder des Vormonats vorlegen konnte (vgl. GA act. 52 f.; UA act. 278). Entgegen ihrer Vorbringen wusste sie erfahrungsgemäss, dass der Sozialdienst auf eine nähere Überprüfung der eingereichten Belege sowie auf Nachweise für frühere Monate verzichten würde (vgl. GA act. 52; UA act.