Entgegen der Beschuldigten ist bereits in der Verwendung solcher gefälschter Urkunden eine besondere, die Arglist begründende Machenschaft im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken. Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegengebracht, weshalb man sich auf sie – im Rechtsverkehr, aber auch im Verkehr mit Amtsstellen – verlassen können muss (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 128 IV 18 E. 3; BGE 122 IV 197 E 3d).