_ jegliche Änderungen ihrer finanziellen und persönlichen Situation hätte melden müssen. Vielmehr war ihr bewusst, dass der Sozialdienst jährlich im Herbst eine Revision durchführt und sie jeweils aufgefordert hat, Belege über die Bezahlung des Mietzinses einzureichen (vgl. Stellungnahme vom 7. August 2024 S. 1; GA act. 35 und 52). Da es sich beim Mietzinsanteil um einen wesentlichen Posten der von ihr bezogenen Sozialhilfe handelte, wusste sie ganz genau, dass bei einer Mitteilung der wahren Umstände, nämlich der teilweisen Nichtbezahlung der Mietzinse, ihre Sozialhilfe in entsprechendem Umfang gekürzt worden wäre. Damit steht -7-