Stellungnahme vom 7. August 2024 S. 2). Dem Sozialdienst sei eine Überprüfung ohne Weiteres und ohne besondere Mühe möglich und zumutbar gewesen. Sie habe den Sozialdienst nicht von einer Überprüfung abgehalten oder von vornherein damit gerechnet oder vorausgesehen, dass dieser eine Überprüfung unterlassen würde (Berufungsbegründung S. 4). 1.5. Entgegen der Beschuldigten ist unter den vorliegenden Umständen mit der Vorinstanz von einem gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB auszugehen: