Stellungnahme vom 7. August 2024 S. 1). Überdies fehle es an der für einen Betrug notwendigen Arglist bzw. liege eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vor. Weder habe sie ein Lügengebäude errichtet, noch habe sie besondere Kniffe angewendet oder sich besonderen Machenschaften gegenüber dem Regionalen Sozialdienst B._____ bedient. Sie habe vielmehr dem Sozialdienst unter Mithilfe ihres damaligen Vermieters teilweise keine und zum Teil unvollständige Quittungen, darunter auch Quittungen für nicht bezahlte Mietzinse, vorgelegt, und damit den Sozialdienst einfach belogen (Berufungsbegründung S. 3; Stellungnahme vom 7. August 2024 S. 2).