Verteidigers S. 4; UA act. 278). Sie bringt mit Berufung jedoch vor, dass sie nicht vorsätzlich, d.h. nicht unter Inkaufnahme eines Betrugs, gehandelt habe. Sie habe nicht gewusst, dass sie dem Regionalen Sozialdienst B._____ jegliche Änderungen ihrer finanziellen und persönlichen Situation hätte melden müssen und es habe ihr dies auch niemand gesagt. Da der Vermieter sie mit gefälschten Quittungen unterstützt habe, habe sie auf die Richtigkeit des Vorgehens vertraut. Erst mit der Kündigung der Wohnung und Einreichung der Strafanzeige sei ihr das Unrecht klar geworden (Berufungsbegründung S. 2; Stellungnahme vom 7. August 2024 S. 1).