Die Beschuldigte hat dem Sozialdienst jeweils im Herbst, so auch im strafrelevanten Zeitraum, Unterlagen für die jährliche Revision eingereicht, unter anderem Zahlungsbelege über Fr. 750.00 für die Miete des aktuellen Monats oder des Vormonats (UA act. 284 ff.). Sie hat eingeräumt, dass es sich dabei teils um gefälschte Quittungen, die ihr vom Vermieter ausgestellt worden seien, ohne dass eine Zahlung des Mietzinses erfolgt sei, gehandelt habe (GA act. 52).