Gemäss Ziff. 6 des Beschlusses vom 27. Oktober 2014 wurde die Beschuldigte dazu verpflichtet, den Mietzins monatlich einzuzahlen und die Quittungen dem Sozialdienst jeden Monat vorzuweisen (UA act. 273). Die Beschuldigte hat den für die Miete vorgesehenen Betrag im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2022 jedoch nicht vollständig zur Begleichung der Miete verwendet und dies dem Sozialdienst auch nicht gemeldet, ebenso wenig, dass ihr die Miete teilweise reduziert bzw. erlassen worden ist.