Arglist scheidet jedoch aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Somit entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur in Ausnahmefällen, wenn die Leichtfertigkeit das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3 f.; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).