Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Die Täuschung kann durch konkludentes Handeln erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 2.4.2; BGE 147 IV 73 E. 3.1 -4-