2.2. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2024 das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Beschuldigte reichte am 1. Juli 2024 die schriftliche Berufungsbegründung ein. Mit Berufungsantwort vom 17. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Berufung. Mit Eingabe vom 7. August 2024 reichte die Beschuldigte, mit Eingabe vom 13. August 2024 die Staatsanwaltschaft und mit Eingabe vom 26. August 2024 erneut die Beschuldigte eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen.