2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2024 beantragte die Beschuldigte, sie sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen, eventualiter sei sie wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht nach § 2 i.V.m. § 59 des Sozial- und Präventionsgesetzes des Kantons Aargau mit einer Busse zu bestrafen. Auf eine Landesverweisung und auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. August 2017 für die Geldstrafe gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten und die Kostenfolge sei neu zu regeln.