6.2. Der Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und lit. b sowie die Kosten gemäss lit. d–e im Gesamtbetrag von Fr. 3'179.50 auferlegt. 7. Dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, […], wird eine Entschädigung von Fr. 5'310.35 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 307.50 und 8.1 % MwSt. von Fr. 68.85) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. -3-