3. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. August 2017 für 50 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 50.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Strafe ist durch die damals anordnende Instanz zu vollziehen. 5. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen.