Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2024.75 (ST.2023.257; StA.2022.10013) Urteil vom 18. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber i.V. J. Steiner Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Baden Beschuldigte A._____, geboren am tt.mm.1966, von Serbien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien, […] Gegenstand Gewerbsmässiger Betrug -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Am 11. Dezember 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Baden Anklage gegen die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB. 1.2. Mit Urteil vom 26. Januar 2024 erkannte der Präsident des Bezirksgerichts Baden: 1. Die Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs nach Art. 146 Abs. 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung sowie Art. 40 StGB und Art. 47 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. 3. Der Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe wird gestützt auf Art. 42 StGB aufgeschoben. Die Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. August 2017 für 50 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 50.00 gewährte bedingte Strafvollzug wird gestützt auf Art. 46 Abs. 1 StGB widerrufen. Die Strafe ist durch die damals anordnende Instanz zu vollziehen. 5. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen. 6. 6.1. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr Fr. 2'000.00 b) der Anklagegebühr Fr. 1'100.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung Fr. 5'310.35 d) den Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 19.00 e) Zeugenentschädigung Fr. 60.50 Total Fr. 3'179.50 6.2. Der Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und lit. b sowie die Kosten gemäss lit. d–e im Gesamtbetrag von Fr. 3'179.50 auferlegt. 7. Dem amtlichen Verteidiger der Beschuldigten, Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt, […], wird eine Entschädigung von Fr. 5'310.35 (inkl. 7.7 % MwSt. von Fr. 307.50 und 8.1 % MwSt. von Fr. 68.85) zu Lasten der Staatskasse zugesprochen (Kosten gemäss lit. c) und die Gerichtskasse Baden angewiesen, die Auszahlung vorzunehmen. -3- Die Entschädigung wird einstweilen auf der Gerichtskasse Baden vorgemerkt. Der Betrag von Fr. 5'310.35 wird von der Beschuldigten zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 6. Mai 2024 beantragte die Beschuldigte, sie sei vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freizusprechen, eventualiter sei sie wegen Verletzung der Mitwirkungs- und Meldepflicht nach § 2 i.V.m. § 59 des Sozial- und Präventionsgesetzes des Kantons Aargau mit einer Busse zu bestrafen. Auf eine Landesverweisung und auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. August 2017 für die Geldstrafe gewährten bedingten Vollzugs sei zu verzichten und die Kostenfolge sei neu zu regeln. 2.2. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde mit Verfügung vom 3. Juni 2024 das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Beschuldigte reichte am 1. Juli 2024 die schriftliche Berufungsbegründung ein. Mit Berufungsantwort vom 17. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft Baden die Abweisung der Berufung. Mit Eingabe vom 7. August 2024 reichte die Beschuldigte, mit Eingabe vom 13. August 2024 die Staatsanwaltschaft und mit Eingabe vom 26. August 2024 erneut die Beschuldigte eine Stellungnahme ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. 1.2. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs strafbar (Art. 146 Abs. 1 StGB). Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tat- sachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegen- wärtige Geschehnisse oder Zustände (BGE 143 IV 302 E. 1.2). Die Täuschung kann durch konkludentes Handeln erfolgen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_831/2023 vom 24. April 2024 E. 2.4.2; BGE 147 IV 73 E. 3.1 -4- mit Hinweisen). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungs- leistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensverhältnissen macht, täuscht nach ständiger Recht- sprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (vgl. statt vieler: BGE 140 IV 206 E. 6.3.1.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_787/2021 vom 26. November 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung: Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter qualifiziert, mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit, täuscht. Bei einfachen Lügen wird Arglist unter anderem dann bejaht, wenn die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich ist, wenn sie nicht zumutbar ist oder wenn der Täter voraussieht, dass der Getäuschte von einer Überprüfung absehen wird. Nicht direkt überprüfbar sind innere Tatsachen, wie der Zahlungswille. Arglist kann auch gegeben sein, wenn die konkreten Verhältnisse im Einzelfall keine besonderen Vorkehrungen nahelegen oder gar aufdrängen. Die Eigenverantwortung des anvisierten Opfers grenzt die Arglist ein. Das Mass der erwarteten Aufmerksamkeit und die damit einhergehende Vermeidbarkeit des Irrtums sind jeweils individuell zu bestimmen. Arglist scheidet jedoch aus, wenn der vom Täuschungsangriff Betroffene die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Somit entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur in Ausnahmefällen, wenn die Leichtfertigkeit das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (zum Ganzen: BGE 143 IV 302 E. 1.3 f.; BGE 135 IV 76 E. 5.1 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1; vgl. auch BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Einkommens- und Vermögens- verhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_787/2021 vom 26. November 2021 E. 1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt gewerbsmässiges Handeln vor, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (vgl. BGE 147 IV 176 E. 2.2.1; BGE 129 IV 188 E. 3.1; BGE 123 IV 113 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2). Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss -5- er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. 1.3. In tatsächlicher Hinsicht ist folgender Sachverhalt erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben: Mit Gesuch vom 15. September 2014 hat die Beschuldigte bei den Regionalen Sozialdiensten B._____ materielle Hilfe beantragt und dabei die Erklärung, wonach sie von ihrer Mitwirkungs- und Meldepflicht sowie von den Konsequenzen eines unrechtmässigen Bezugs Kenntnis nehme, unterzeichnet. Mit Beschluss der Sozialkommission vom 27. Oktober 2014 wurden der Beschuldigten Fr. 2'141.65 pro Monat zugesprochen, wovon Fr. 750.00 für die Bezahlung der Miete ihrer 1.5-Zimmer-Wohnung an der F-Strasse in B._____ eingerechnet waren. In diesem Beschluss wurde die Beschuldigte erneut darauf hingewiesen, dass sie dem Sozialdienst jegliche finanziellen, situationsbezogenen und persönlichen Veränderun- gen melden müsse (Untersuchungsakten [UA] act. 254 ff.). Dieser Hinweis findet sich sodann auch im Beschluss vom 16. November 2016. Gemäss Ziff. 6 des Beschlusses vom 27. Oktober 2014 wurde die Beschuldigte dazu verpflichtet, den Mietzins monatlich einzuzahlen und die Quittungen dem Sozialdienst jeden Monat vorzuweisen (UA act. 273). Die Beschuldigte hat den für die Miete vorgesehenen Betrag im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2022 jedoch nicht vollständig zur Beglei- chung der Miete verwendet und dies dem Sozialdienst auch nicht gemeldet, ebenso wenig, dass ihr die Miete teilweise reduziert bzw. erlassen worden ist. Insgesamt hat die Beschuldigte im strafrelevanten Zeitraum vom Sozial- dienst Fr. 42'000.00 für die Miete erhalten, davon aber nur Fr. 8'200.00 an den Vermieter bezahlt und somit Fr. 33'800.00 für andere Zwecke verwen- det (Berufungsbegründung S. 1; vgl. Gerichtsakten [GA] act. 50). Die Beschuldigte hat dem Sozialdienst jeweils im Herbst, so auch im strafrelevanten Zeitraum, Unterlagen für die jährliche Revision eingereicht, unter anderem Zahlungsbelege über Fr. 750.00 für die Miete des aktuellen Monats oder des Vormonats (UA act. 284 ff.). Sie hat eingeräumt, dass es sich dabei teils um gefälschte Quittungen, die ihr vom Vermieter ausgestellt worden seien, ohne dass eine Zahlung des Mietzinses erfolgt sei, gehandelt habe (GA act. 52). 1.4. Die Beschuldigte anerkennt in tatsächlicher Hinsicht, im Rahmen ihrer Meldepflicht wiederholt falsche bzw. unvollständige Angaben zu den Mietzinszahlungen gemacht und die Mitarbeiter des Regionalen Sozial- dienstes B._____ über die Verwendung des «Mietgelds» getäuscht bzw. anschliessend in ihrem Irrtum bestärkt zu haben (vgl. Plädoyer des -6- Verteidigers S. 4; UA act. 278). Sie bringt mit Berufung jedoch vor, dass sie nicht vorsätzlich, d.h. nicht unter Inkaufnahme eines Betrugs, gehandelt habe. Sie habe nicht gewusst, dass sie dem Regionalen Sozialdienst B._____ jegliche Änderungen ihrer finanziellen und persönlichen Situation hätte melden müssen und es habe ihr dies auch niemand gesagt. Da der Vermieter sie mit gefälschten Quittungen unterstützt habe, habe sie auf die Richtigkeit des Vorgehens vertraut. Erst mit der Kündigung der Wohnung und Einreichung der Strafanzeige sei ihr das Unrecht klar geworden (Berufungsbegründung S. 2; Stellungnahme vom 7. August 2024 S. 1). Überdies fehle es an der für einen Betrug notwendigen Arglist bzw. liege eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung vor. Weder habe sie ein Lügengebäude errichtet, noch habe sie besondere Kniffe angewendet oder sich besonderen Machenschaften gegenüber dem Regionalen Sozialdienst B._____ bedient. Sie habe vielmehr dem Sozial- dienst unter Mithilfe ihres damaligen Vermieters teilweise keine und zum Teil unvollständige Quittungen, darunter auch Quittungen für nicht bezahlte Mietzinse, vorgelegt, und damit den Sozialdienst einfach belogen (Berufungsbegründung S. 3; Stellungnahme vom 7. August 2024 S. 2). Dem Sozialdienst sei eine Überprüfung ohne Weiteres und ohne beson- dere Mühe möglich und zumutbar gewesen. Sie habe den Sozialdienst nicht von einer Überprüfung abgehalten oder von vornherein damit gerech- net oder vorausgesehen, dass dieser eine Überprüfung unterlassen würde (Berufungsbegründung S. 4). 1.5. Entgegen der Beschuldigten ist unter den vorliegenden Umständen mit der Vorinstanz von einem gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB auszugehen: Die Beschuldigte hat dem Regionalen Sozialdienst B._____ mehrere, teils gefälschte Quittungen eingereicht, um vorzutäuschen bzw. den Sozial- dienst in seinem Irrtum zu bestärken, dass sie die für die Miete erhaltenen Gelder entsprechend verwendet hat. Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte im strafrelevanten Zeitpunkt (1. Januar 2018 bis 31. August 2022) bereits während mehrerer Jahre Sozialhilfe bezogen hatte (erst- maliger Sozialhilfebezug am 1. Oktober 2014), kann ihr nicht geglaubt werden, nicht gewusst zu haben, dass sie dem Regionalen Sozialdienst B._____ jegliche Änderungen ihrer finanziellen und persönlichen Situation hätte melden müssen. Vielmehr war ihr bewusst, dass der Sozialdienst jährlich im Herbst eine Revision durchführt und sie jeweils aufgefordert hat, Belege über die Bezahlung des Mietzinses einzureichen (vgl. Stellung- nahme vom 7. August 2024 S. 1; GA act. 35 und 52). Da es sich beim Mietzinsanteil um einen wesentlichen Posten der von ihr bezogenen Sozial- hilfe handelte, wusste sie ganz genau, dass bei einer Mitteilung der wahren Umstände, nämlich der teilweisen Nichtbezahlung der Mietzinse, ihre Sozialhilfe in entsprechendem Umfang gekürzt worden wäre. Damit steht -7- aber auch fest, dass sie vorsätzlich sowie mit der Absicht, sich im Umfang der nicht bezahlten Mietzinsen einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen, gehandelt hat. Entgegen der Beschuldigten ist bereits in der Verwendung solcher gefälschter Urkunden eine besondere, die Arglist begründende Machen- schaft im Sinne des Betrugstatbestands zu erblicken. Urkunden wird gerade wegen ihrer Beweisbestimmung ein höheres Vertrauen entgegen- gebracht, weshalb man sich auf sie – im Rechtsverkehr, aber auch im Verkehr mit Amtsstellen – verlassen können muss (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.4.3; BGE 128 IV 18 E. 3; BGE 122 IV 197 E 3d). Aufgrund des bis dahin pflichtgemässen Verhaltens der Beschuldigten und der damit geschaffenen Vertrauensbasis – und wohl auch aufgrund der langjährig konstanten und kostengünstigen Wohnsituation – hatte es genügt, wenn die Beschuldigte lediglich einen Beleg für die Bezahlung des Mietzinses des aktuellen Monats oder des Vormonats vorlegen konnte (vgl. GA act. 52 f.; UA act. 278). Entgegen ihrer Vorbringen wusste sie erfahrungs- gemäss, dass der Sozialdienst auf eine nähere Überprüfung der einge- reichten Belege sowie auf Nachweise für frühere Monate verzichten würde (vgl. GA act. 52; UA act. 278). Denn weder sie selbst noch die eingereichten Unterlagen – entweder vom Vermieter ausgestellte Quittungen oder wahr- heitsgemässe Zahlungsbelege – gaben Anlass zu Zweifeln oder legten besondere Vorkehrungen nahe (vgl. GA act. 52 f.; UA act. 278 und 288 ff.). Mit den eingereichten Zahlungsbelegen und dem Unterlassen ihrer Melde- und Mitteilungspflicht hat die Beschuldigte nicht nur zum Ausdruck gebracht, die erhaltenen Gelder bis dahin unverändert für die Mietzins- zahlungen verwendet zu haben. Sie hat damit zugleich den Anschein vermittelt, auch künftige Mietzinse ordnungsgemäss entrichten zu wollen und weiterhin auf die Sozialhilfegelder angewiesen zu sein. Dabei handelt es sich um eine innere Tatsache, die durch den Regionalen Sozialdienst B._____ nicht direkt überprüfbar war. Nachdem Gesagten ist eine arglistige Täuschung im Sinne des Betrugstatbestands zu bejahen und damit einhergehend eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung zu verneinen. Der Regionale Sozialdienst B._____ hat die Beschuldigte über ihre Melde- und Mitteilungspflicht betreffend «alle finanziellen und persönlichen Veränderungen, die Einkünfte und/oder Wohn- oder Arbeits- situation betreffen», in Kenntnis gesetzt. Er überprüfte die Bedürftigkeit der Beschuldigten jährlich, indem er sie zur Einreichung der Belege über die Bezahlung des Mietzinses aufforderte und durfte davon ausgehen, dass die Beschuldigte allfällige Änderungen in Wahrnehmung ihrer Pflichten melden würde. Die Beschuldigte zeigte sich im Rahmen der Revision stets pflichtgetreu und die Zusammenarbeit mit ihr funktionierte einwandfrei. Es lagen keinerlei äusserlich erkennbare Hinweise auf unwahre Urkunden vor und angesichts des durch die eingereichten Belege suggerierten unverän- derten Fortzahlens des Mietzinses fehlten auch Anhaltspunkte auf verän- derte (nicht gemeldete) finanzielle Verhältnisse, die den Sozialdienst zu -8- einer näheren Überprüfung der Angaben hätten veranlassen müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_236/2020 vom 27. August 2020 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 4.3; siehe für die neu monatliche Überprüfung der Mietzinszahlung UA act. 279). Dass es der Sozialdienst unterlassen hat, für jeden einzelnen Monat einen Zahlungsnachweis der Miete einzufordern kann dem Sozialdienst unter diesen Umständen nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal er davon ausgehen durfte, dass der Vermieter das Mietverhältnis bei unregelmässi- gen und reduzierten Mietzinszahlungen (ausserordentlich) gekündigt hätte, wofür es keine konkreten Hinweise gab (vgl. Plädoyer des Verteidigers S. 2; GA act. 29). Der Sozialdienst handelte somit nicht leichtfertig, wenn er sich auf die Angaben der Beschuldigten, wonach sich ihre Wohnkosten weiterhin auf Fr. 750.00 belaufen haben sollen, verlassen hat. Mithin war er nicht gehalten, die Beschuldigte einem Generalverdacht zu unterstellen. Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung der Beschuldigten im Schuldpunkt als unbegründet. Sie hat sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt. In der Berufung der Beschuldigten finden sich für den Fall, dass der Schuldspruch wegen Betrugs bestätigt wird, keine Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit. Es kann dazu deshalb auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz (E. 3.2) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Mit der Vorinstanz ist unter den vorliegenden Umständen ein gewerbsmässiges Handeln zweifellos gegeben. 2. 2.1. Die Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, wofür sie angemessen zu bestrafen ist. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.2. Der gewerbsmässige Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der im Tatzeitpunkt und bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung] wird mit Frei- heitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft. Die seit 1. Juli 2023 geltende Fassung von Art. 146 Abs. 2 StGB sieht beim gewerbsmässigen Betrug keine Geldstrafe mehr vor, sondern nur noch eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren und erweist sich deshalb nicht als milderes Recht (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen -9- Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Beim Tatbestand des Betrugs gilt das Vermögen als das geschützte Rechtsgut (BGE 117 IV 139 E. 3d). 2.3. Die Beschuldigte hat im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. August 2022 gegenüber dem Regionalen Sozialdienst B._____ mehrfach wahrheits- widrig angegeben, monatlich Mietzinse in Höhe von Fr. 750.00 geleistet zu haben, um dadurch einen unrechtmässigen Vermögensvorteil in Form des übermässigen Sozialhilfeanteils zu erlangen bzw. aufrechtzuerhalten. Die Beschuldigte hat auf diese Weise unrechtsmässig mehr als Fr. 30'000.00 erlangt. Dieser massgebliche Deliktsbetrag, der ein Vielfaches über dem im Jahr 2021 monatlich durchschnittlich verfügbaren Einkommen der Privathaushalte von rund Fr. 6'700.00 (vgl. Medienmitteilung des Bundes- amtes für Statistik vom 27. November 2023) liegt, ist nicht zu bagatelli- sieren, auch wenn vom weiten Strafrahmen des gewerbsmässigen Betrugs noch weit höhere Deliktssummen erfasst werden. Durch die über vier- einhalb Jahre hinweg unrechtmässig bezogenen Sozialhilfegelder konnte die Beschuldigte einen Teil ihres Lebensunterhalts bestreiten, ohne dafür eigene finanzielle Mittel einsetzen zu müssen. Mithin ist von einem nicht mehr leichten bis mittelschweren monetären Taterfolg auszugehen. Die Beschuldigte ist planmässig und mit einer erheblichen kriminellen Energie vorgegangen, indem sie den Regionalen Sozialdienst B._____ wiederholt darüber hinweggetäuscht hat, die entsprechenden Mietzinse zu bezahlen. Ihre Täuschungen bekräftigte sie u.a. mit eigens dafür gefälsch- ten Urkunden. Die Vorgehensweise ist insgesamt jedoch nicht wesentlich über die Erfüllung des Betrugstatbestands, der ein arglistiges Handeln voraussetzt, hinausgegangen. Zu beachten ist jedoch auch, dass das von der Beschuldigten gezeigte Verhalten letztlich dazu beigetragen hat, das ganze Sozialversicherungssystem zu erschüttern; denn dieses basiert auf richtigen und ehrlichen Angaben der Bezüger von Sozialhilfegeldern. Gleichzeitig werden ehrliche Bezüger in Verruf gebracht. Die Beschuldigte hat aus rein monetären Gründen gehandelt. Diese sind jedoch jedem Vermögensdelikt immanent und werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst. Sie dürfen deshalb bei den Tatkomponenten nicht nochmals ver- schuldenserhöhend berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2015 vom 16. März 2016 E. 4.2). Verschuldenserhöhend ist jedoch das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit, über das die Beschuldigte hinsichtlich der unrechtmässig beantragten Sozialhilfegelder verfügt hat, zu berücksichtigen. Auch wenn sich die Beschuldigte in einer finanziell an- gespannten Lage befunden hat und deshalb auf materielle Hilfe angewie- sen war, befand sie sich nicht in einer (finanziellen) Notsituation und wurde auch nicht in die Delinquenz gedrängt. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, den Sozialdienst hinsichtlich der Mietkosten wahrheitsgemäss zu - 10 - informieren bzw. diesbezüglich auf eine arglistige Täuschung zur unrecht- mässigen Erlangung von Sozialhilfegeldern zu verzichten, desto schwerer wiegt die bewusste Entscheidung dagegen und damit ihr Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3; je mit Hinweisen). Insoweit die Beschuldigte geltend macht, dass sie im strafrelevanten Zeitraum an sehr starken Depressionen gelitten habe und nicht fähig gewesen sei, klar zu denken und daher nur teilweise schuldfähig gewesen sei (Berufungsbegründung S. 2), ist ihr nicht zu folgen. Für die Annahme einer verminderten Schuldfähigkeit genügt nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen, wobei seine Geistesverfassung nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen muss (Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.3). Die von der Beschuldigten geltend gemachten Umstände begründen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre Geistesverfassung im strafrelevanten Zeitraum in hohem Masse im Bereich des Abnormen befunden hätte. Auch aus der deliktischen Tätigkeit selbst ergeben sich keine Indizien für eine Verminderung der Schuldfähigkeit. Vielmehr wird deutlich, dass die Beschuldigte vor, während und nach den Taten den Bezug zur Realität nicht verloren hatte und in der Lage war, sich an die wechselnden Umstände der Situation anzupassen und die richtige Gelegenheit zur Tatausführung abzuwarten, etwa indem sie im jeweiligen Monat der jährlichen Revision den Mietzins entrichtete und den dazugehörigen Zahlungsbeleg vorlegte oder sich eine entsprechende Quittung – ohne Zahlung des Mietzinses – von ihrem Vermieter ausstellen liess (GA act. 52). Ein psychologischer Zusammenhang zwischen den Depressionen und einer falschen bzw. unvollständigen Deklaration der Mietzins- zahlungen ist ebenfalls nicht ersichtlich. Dies deckt sich auch mit der Lehre, wonach affektive Störungen wie Depressionen selten delinquentes Ver- halten begründen (BOMMER/DITTMANN, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N. 33 zu Art. 19 StGB). Es fehlt mithin an konkreten Hinweisen auf eine Beeinträchtigung ihrer Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im straf- relevanten Zeitraum, weshalb die Untersuchungsbehörden und die Vor- instanz auch zu Recht von einer Anordnung einer psychiatrischen Begut- achtung abgesehen haben (vgl. Art. 20 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_695/2024 vom 20. November 2024 E. 2.2.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und davon erfasster Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen nicht mehr leichten bis mittelschweren Tatverschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren auszugehen. - 11 - 2.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte weist aktuell zwei Vorstrafen auf (siehe Strafregister- auszug). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Oktober 2013 wurde sie wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 3 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'400.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. August 2017 wurde sie wegen Diebstahls zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungs- busse von Fr. 500.00 verurteilt. Sie hat aus diesen Verurteilungen keine genügenden Lehren gezogen und ist bereits wenige Monate nach Eröff- nung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. August 2017 und somit während der laufenden Probezeit erneut straffällig geworden. Die Vorstrafen fallen straferhöhend ins Gewicht (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2), wobei zu berücksichtigen ist, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungs- kriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird; mithin sind Vorstrafen nicht wie eigenständige Delikte zu würdigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Die Beschuldigte hat den ihr vorgeworfenen Sachverhalt zwar weitgehend eingestanden (GA act. 48). Mehr als eine leichte Strafminderung kommt vorliegend jedoch nicht in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4), bestreitet sie doch nach wie vor, vorsätzlich gehandelt zu haben und stellt sich zudem auf den Standpunkt, nicht vollständig schuldfähig gewesen zu sein, was gegen eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue spricht. Vielmehr scheint sie die Schuld unkritisch bei anderen zu sehen. Dennoch hat ihre (teilweise) Geständigkeit das Strafverfahren erleichtert, weshalb es nicht unberücksichtigt bleiben darf. Dass sich die Beschuldigte seit der Tatbegehung – soweit ersichtlich – nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen, stellt den Normalfall dar und wirkt sich deshalb neutral ist. Sie hat sodann zwar Hand dazu geboten, die unrechtmässig erhaltenen Sozialhilfegelder durch eine monatliche Reduktion der Sozialhilfegelder «zurückzubezahlen». Dies kann sich aber höchstens leicht strafmindernd auswirken, kann die Begleichung eines verursachten Schadens doch erwartet werden und ist nicht schlüssig dargetan, dass sie durch die Rückzahlung besondere, ausserordentliche Einschränkungen auf sich nehmen würde. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Sie lebt seit über zehn Jahren von ihrem Ehemann getrennt, hat zwei volljährige Kinder und war im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung nicht arbeitstätig (GA act. 31; UA act. 10 f.). Sie war gesundheitlich - 12 - angeschlagen und litt gemäss eigenen Angaben an (schweren) Depressionen und kämpfte mit den Folgen eines Bandscheibenvorfalls (GA act. 31 f.). Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist zu verneinen, liegen doch keine aussergewöhnlichen Umstände vor (statt vieler: Urteil des Bundes- gerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt halten sich die positiven und die negativen Faktoren etwa die Waage, womit sich die Täterkomponente neutral auswirkt. Damit wäre für den gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB an sich eine dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessene Freiheitsstrafe von 1 1/2 Jahren auszusprechen. Vorliegend hat jedoch nur die Beschuldigte Berufung erklärt und es wurde keine Anschlussberufung erhoben, weshalb das Obergericht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden ist. Es bleibt somit bei der von der Vor- instanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Monaten, auch wenn diese als eher mild erscheint. Sie kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. 2.5. Die Vorinstanz hat der Beschuldigten für die ausgesprochene Freiheits- strafe den bedingten Vollzug gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt, womit es aufgrund des Verschlech- terungsverbots sein Bewenden hat. Eine bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend wäre zwar die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe mit einer Busse angezeigt gewesen, um der Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen ihres Handelns deutlich vor Augen zu führen. Zudem wäre sie so gegenüber einem Täter, der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht besser gestellt gewesen (sog. Schnittstellenproblematik). Die Vorin- stanz hat es jedoch unterlassen, der Beschuldigten eine Verbindungsbusse aufzuerlegen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es somit bei einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten ohne Verbindungsbusse. 2.6. Die Beschuldigte hat den gewerbsmässigen Betrug noch während laufender Probezeit des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. August 2017 für die Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 50.00 gewährten bedingten Vollzugs begangen. Begeht eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er oder sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass die verurteilte Person weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das - 13 - Gericht auf einen Widerruf (Art. 46 Abs. 2 StGB). Ein Widerruf darf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Massgebend für die Einhaltung dieser Frist ist das Urteil der Berufungsinstanz, soweit es das erstin- stanzliche Urteil auch betreffend den Widerruf ersetzt (vgl. BGE 143 IV 441 E. 2.2). Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (BGE 145 IV 137 E. 3.4.2 f.). Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. August 2017 angesetzte Probezeit von zwei Jahren, die mit rechtskräftiger Eröffnung des Strafbefehls am 18. August 2017 zu laufen begonnen hat (siehe Strafregisterauszug), ist im August 2019 abgelaufen. Die Vorinstanz verkennt, dass die dreijährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vom 26. Januar 2024 verstrichen und ein Widerruf damit nicht mehr möglich war. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich somit in diesem Punkt als begründet. 3. 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB unter Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen. Die Beschuldigte hat mit Berufung beantragt, es sei von der Landesver- weisung abzusehen. Es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor und ihre privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz würden die öffentlichen Wegweisungsinteressen überwiegen (Berufungsbegründung S. 5 ff.). 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Die Beschuldigte ist serbische Staatsangehörige. Mit dem gewerbsmässigen Betrug hat sie eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung ge- mäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldhaft begangen und ist somit unabhän- gig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen - 14 - des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 66a StGB, wonach die Landes- verweisung bei Vorliegen einer Katalogtat die Regel und das Absehen von der Landesverweisung unter restriktiver Annahme eines Härtefalls und eines überwiegenden privaten Interesses an einem Verbleib in der Schweiz die Ausnahme sein sollte, wurde insbesondere bei Straftätern mit einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz («long-term immigrants») und solchen, die sich auf Art. 8 EMRK berufen können durch die Recht- sprechung des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) stark relativiert. 3.4. 3.4.1. Die 59 Jahre alte Beschuldigte ist in Serbien geboren. Sie lebte bis zum achten Lebensjahr in Serbien, bevor sie nach Österreich ging. Nach einer ein- bis zweijährigen Rückkehr nach Serbien ist sie am 18. Februar 1986 im Alter von 19 Jahren in die Schweiz gekommen (GA act. 38 f.; UA act. 62). Die Beschuldigte lebt (mit gewissen Ausnahmen, vgl. UA act. 189) nunmehr seit beinahe 40 Jahren in der Schweiz. Damit ist sie nach der Rechtsprechung des EGMR als «long-term immigrant» anzusehen (Urteil des Bundesgerichts 7B_730/2023 vom 25. Oktober 2024 E. 4.6.1 mit Verweis auf das Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28), was es bei ihren persönlichen Interessen zu berücksichtigen gilt. Sie verfügt in der Schweiz über eine Niederlassungsbewilligung C (UA act. 62). Sprachlich ist sie gut integriert, sie spricht Deutsch, jedoch trotz langer Aufenthaltsdauer kein Schweizer- deutsch (GA act. 25; UA act. 33). Die Beschuldigte lebt gemäss eigenen Angaben allein (GA act. 39). Sie ist seit dem 22. März 1990 vom Vater ihrer Kinder geschieden (UA act. 154 und 176) und weist heute keine eigene Kernfamilie im Sinne einer Ehegattengemeinschaft mit gemeinsamen minderjährigen Kindern mehr auf. Sie kann sich diesbezüglich somit nicht mehr direkt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Es ist jedoch zu beachten, dass sie zwischen der Einreise in die Schweiz bis zur Scheidung sowie ab der Abänderung des Scheidungsurteils im Jahr 1998 bis etwa 2002 – und somit während insgesamt rund acht Jahren – eine durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte familiäre Beziehung zu ihrem Sohn sowie ihrer Tochter gelebt hat (vgl. UA act. 139 f., 175 ff., 208 f. und 217). Die Kinder sind in Serbien geboren, jedoch in der Schweiz aufgewachsen und mittlerweile erwachsen (UA act. 217 und 219). Sie leben in E._____ bzw. C._____ (GA act. 38). Die Beschuldigte pflegt eigenen Angaben zufolge nach wie vor eine enge familiäre Beziehung zu ihren Kindern sowie zu ihren - 15 - Enkeln (Berufungsbegründung S. 6; GA act. 38 f. und 44). Diese Umstände wie auch ihren langen Aufenthalt in der Schweiz gilt es bei ihren persönlichen Interessen zu berücksichtigen. Die Beschuldigte ist im Übrigen weder in einem Verein noch in einer gemeinnützigen Organisation oder kulturellen Institution tätig, sondern verbringt ihre Zeit meist allein mit Spazierengehen, Einkaufen, Kochen und Fernsehen (GA act. 38 f.). Insgesamt erweist sich ihre persönliche und gesellschaftliche Integration in der Schweiz als höchstens durchschnittlich. Die Beschuldigte hat in Österreich eine Ausbildung als Köchin an der Hauswirtschaftsschule begonnen und anschliessend in der Schweiz in der Gastronomie, im Verkauf sowie temporär in der Montage gearbeitet (GA act. 32; UA act. 12, 156 und 180). Obwohl sie eigenen Angaben zufolge in die Schweiz gekommen sei, um hier zu arbeiten (GA act. 38), waren ihre Anstellungsverhältnisse jeweils nur von sehr kurzer Dauer und liegen mittlerweile lange zurück. Die Beschuldigte ist seit nunmehr über 20 Jahren nicht mehr arbeitstätig und lebte seither stets von einer IV-Rente und ab dem 1. Oktober 2014 von der Sozialhilfe. Seit die IV-Rente eingestellt wurde, hat sich die Beschuldigte nicht mehr um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gekümmert und entsprechend auch nicht mehr am Wirtschaftsleben teilgenommen (UA act. 29). Sie wird von der Sozialhilfe unterstützt und deckt damit ihre Miete, Krankenkasse sowie Lebenshal- tungskosten (UA act. 270). Die Beschuldigte verfügt über kein Vermögen; im Gegenteil haben sich in den vergangenen Jahren Schulden angehäuft (GA act. 43). So sind u.a. nicht getilgte Verlustscheine der letzten 20 Jahre vom Betreibungsamt B._____ in der Höhe von Fr. 130'764.70 sowie vom Betreibungsamt D._____ in der Höhe von Fr. 21'273.45 bekannt (UA act. 34 f. und 56 f.). Ihre durchgehende Arbeitslosigkeit, Abhängigkeit von der IV-Rente und Sozialhilfegeldern sowie ihre hohen Schulden sprechen gegen eine gelungene Integration in die Schweizer Wirtschaftsordnung. Vor diesem Hintergrund kam das Migrationsamt des Kantons Aargau in seinem Schreiben vom 9. März 2023 zum Schluss, dass bei der Beschul- digten erhebliche Integrationsdefizite vorliegen, und sah sich deshalb veranlasst, einen Widerruf ihrer Niederlassungsbewilligung C in Erwägung zu ziehen (UA act. 29 ff.). Neben der im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Straftat des gewerbsmässigen Betrugs zeigen ihre zahlreichen Verurteilungen seit ihrer Einreise in die Schweiz (siehe UA act. 76 f., 84, 98 ff., 101, 122, 132 ff., 148, 151 ff. und 212; aktueller Strafregisterauszug), dass sie grosse Mühe damit hat, sich der hiesigen Werte- und Rechtsordnung zu unterziehen. Aufgrund ihrer wiederholten Straffälligkeit hat das Migrationsamt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 7. Januar 2003 denn auch eine Verwarnung ausgesprochen und für den Fall weiterer erheblicher Delin- quenz eine Ausweisung aus der Schweiz angedroht (UA act. 124 ff.). - 16 - Auch wenn die dargelegten Umstände auf eine nicht geglückte Integration in der Schweiz hindeuten, ist nicht zu verkennen, dass die Beschuldigte seit beinahe 40 Jahren in der Schweiz lebt, wo auch ihre Kinder und ihre Enkel leben, und ihren Lebensmittelpunkt hier hat (vgl. auch GA act. 25). Ausserdem ist ihr aufgrund ihrer Depressionen und ihrer gesundheitlichen Beschwerden aufgrund des hier gewährleisteten Zugangs zu Behandlungen und Medikamenten ein persönliches Interesse an einem Verbleib nicht abzusprechen. 3.4.2. Die Beschuldigte verfügt nach wie vor über einen Bezug zu ihrem Heimatland Serbien, welches sie noch immer ihr «Zuhause» nennt (GA act. 39). Sie hat bis zum Alter von acht Jahren dort gelebt und einen Teil ihrer Kindheit verbracht. Ausserdem hat sie sich seit ihrer Ausreise mehrfach in Serbien aufgehalten; bis zum Tod ihrer Mutter vor zehn Jahren verbrachte sie dort jährlich einen oder mehrere Monate (vgl. auch GA act. 24 f. und 39 f.). Seither ist sie etwa einmal jährlich für einige Wochen zu Besuch bei ihrer Tante (GA act. 39 f.). Gemäss Aussagen des Vermieters in der Schweiz hat die Beschuldigte teilweise auch Weih- nachten und Neujahr nach dem serbisch-orthodoxen Kalender gefeiert (GA act. 25). Es ist somit davon auszugehen, dass sie mit der Kultur bestens vertraut ist. Ihre Muttersprache ist zudem serbisch (GA act. 25; UA act. 9). Sie verstehe und spreche die Sprache, beherrsche diese jedoch nicht einwandfrei (GA act. 40; UA act. 9). Angesichts ihrer wiederholten und längeren Aufenthalte bei ihren Eltern und ihrer Tante in Serbien sowie ihrer serbischen Ex-Männer (GA act. 38; UA act. 112, 188 f. und 265) kann jedoch von hinreichenden Sprachkenntnissen ausgegangen werden. Auch wenn die Beschuldigte angibt, weder ein Haus noch eine Wohnung in Serbien zu haben und ausser zu ihrer Tante und deren Ehemann keinen Kontakt mehr dorthin zu pflegen, erscheint eine soziale Reintegration aufgrund ihrer Verbundenheit mit dem Land und der Kultur sowie ihrer Sprachkenntnisse ohne Weiteres möglich und zumutbar (GA act. 39 ff. und 46 f.; UA act. 310). Auch die Tatsache, dass die Wirtschaftslage in ihrer Heimat schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag eine straf- rechtliche Landesverweisung nicht zu verhindern (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Was sodann ihre gesundheitlichen Probleme betrifft (vgl. GA act. 31 f.), so trifft es zwar zu, dass diese in der Schweiz gut behandelt werden können. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte nicht auch in ihrem Heimatland angemessen behandelt werden könnte. 3.4.3. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschuldigte den über- wiegenden Teil ihres Lebens in der Schweiz verbracht hat. Gemäss EGMR gilt sie aufgrund ihres Aufenthaltes von mehr als 39 Jahren als «long-term immigrant». Nach den Empfehlungen des Europarates sollte sie bei dieser - 17 - langen Aufenthaltsdauer an sich gar nicht mehr ausgewiesen werden dürfen (vgl. Urteil des EGMR Nr. 52232/20 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz vom 17. September 2024, § 28). Sie hat ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz, wo sie auch eine enge Beziehung zu ihren Kindern und Enkelkindern pflegt. Letztlich erscheint sie aufgrund ihres langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz – wenn auch ihre Integration alles andere als mustergültig ist und ihr eine Wiedereingliederung in ihrer Heimat grundsätzlich zumutbar wäre – hier auch verwurzelt. Nach dem Gesagten ist von einem hohen privaten Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Dieses persönliche Interesse wiegt angesichts ihres Gesundheitszustands und der sich hier bietenden Unterstützung umso schwerer. Insgesamt ist daher von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. 3.5. Bei der Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung und den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib ist die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zu berücksichtigen. Dieser hat im Urteil Nr. 52232/20 vom 17. September 2024 i.S. P.J. und R.J. gegen die Schweiz (betreffend das Urteil des Bundesgerichts 6B_191/2020 vom 17. Juni 2020) entschieden, dass die Schweiz einen Straftäter, der wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden war, zu Unrecht ausgewiesen und dadurch dessen Recht auf Achtung des Familien- lebens (Art. 8 EMRK) verletzt habe. Insbesondere sei der Tatsache, dass die Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden sei, er nicht vorbestraft sei, er keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit darstelle, dass er seit langem im Land lebe und sich die Ausweisung nachteilig auf seine Familienangehörigen auswirke, keine angemessene Bedeutung beigemes- sen worden (§ 48-55). Diese Rechtsprechung des EGMR führt dazu, dass unter anderem der Vorstrafenlosigkeit und der Legalprognose im Bereich der bedingten Freiheitsstrafen ein ganz erhebliches Gewicht zukommt. Die Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gemacht. Der Deliktsbetrag der begangenen Straftaten beläuft sich insgesamt auf mehr als Fr. 30'000.00 und es ist nicht mehr von einem leichten Verschulden auszugehen (siehe dazu oben). Die Beschuldigte hat mit ihrem Verhalten zulasten des schweizerischen Sozialsystems, das primär auf Solidarität und Loyalität und nicht auf Überwachung beruht, einen nicht unerheblichen finanziellen Nachteil bewirkt. Am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Ver- wendung der Gelder der von der Allgemeinheit getragenen Leistungs- erbringer und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozial- systems besteht ein grundsätzliches öffentliches Interesse (Art. 41 BV und Art. 111–117 BV; Urteil des Bundesgerichts 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2). Andererseits ist zu berücksichtigen, dass es sich beim betrof- fenen Rechtsgut des Vermögens nicht um ein besonders hochstehendes - 18 - Rechtsgut – wie etwa Leib und Leben – handelt. Auch wenn die «Zwei- jahresregel», derzufolge es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände bedarf, damit das private Interesse der Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt, nicht starr anzuwenden ist und ein (erhebliches) öffentliches Interesse auch bei tieferen Strafen vorliegen kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 5), so liegt die vorliegend unter Beach- tung des Verschlechterungsverbots ausgesprochene bedingte Freiheits- strafe von 9 Monaten vorliegend doch deutlich unter der Grenze von zwei Jahren. Vor allem aber ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EGMR zu beachten, dass die Freiheitsstrafe bedingt – mit einer auf das Mindestmass gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB beschränkten Probezeit von zwei Jahren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1133/2019 vom 18. Dez- ember 2019 E. 4.3., wonach je grösser die Rückfallgefahr ist, desto länger die Probezeit bemessen werden muss, um den Verurteilten von weiteren Delikten abzuhalten) ausgesprochen worden ist. Eine Verurteilung zu einer bedingten Strafe setzt nach Art. 42 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (vgl. auch BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Demnach ist trotz mehrfacher Vorstrafen nicht von einer bestehenden Rückfallgefahr auszu- gehen, sodass die Beschuldigte keine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Im Übrigen hat sich die Beschuldigte seit der vorliegend zu beurteilenden Tatbegehung – soweit ersichtlich – wohl verhalten. Nach dem Gesagten überwiegt unter den vorliegenden Umständen unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR das hohe private Interesse der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Anordnung der Landesverweisung. Es ist deshalb in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK von einer Landesverweisung abzusehen. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als begründet. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Beschuldigte erwirkt mit ihrer Berufung insoweit einen für sie günstigeren Entscheid, als dass ein Widerruf hinsichtlich des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. August 2017 für die ausgesprochene Geldstrafe gewährten bedingten Vollzugs nicht mehr - 19 - möglich ist und von einer Landesverweisung abgesehen wird. Im Übrigen unterliegt die Beschuldigte mit ihrer Berufung. Bei diesem Verfahrens- ausgang rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 (§ 15 GebührD) der Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'000.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und 3bis AnwT; § 13 AnwT). Da bis zum Abschluss des schriftlichen Verfahrens keine Kostennote eingereicht wurde, sind die im Berufungsverfahren zu entschädigenden Aufwendungen des amtlichen Verteidigers ermessensweise festzusetzen. Der amtliche Verteidiger war mit dem Sachverhalt und den sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht stellenden Fragen aus dem erstinstanzlichen Verfahren bestens vertraut. Er vertrat die Beschuldigte während des gesamten Verfahrens und verfügte dementsprechend über fundierte Kenntnisse der Akten. Das Berufungsverfahren hatte die Frage des gewerbsmässigen Betrugs und der Landesverweisung zum Gegen- stand. Diesbezüglich konnte der amtliche Verteidiger weitgehend auf seine vor Vorinstanz getätigten Ausführungen, für die er bereits entschädigt worden ist, zurückgreifen. Nach dem Ausgeführten sowie unter Berücksich- tigung von Kostennoten in vergleichbaren Fällen ist für die Berufungs- erklärung, Berufungsbegründung sowie die Stellungnahmen von einem Aufwand von 12 Stunden (inkl. einer Besprechung mit der Beschuldigten) à Fr. 220.00 auszugehen. Hinzu kommen Auslagen von pauschalisiert 3 % und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 8.1 %. Dem amtlichen Verteidiger ist damit eine Entschädigung von gerundet Fr. 3'000.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer auszurichten. Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten ausgangsgemäss zu 2/3 mit Fr. 2'000.00 zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.3. Die erstinstanzliche Kostenregelung bedarf keiner Änderung (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 StPO). Die Beschuldigte wird verurteilt und hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. 4.4. Die dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren zuge- sprochene Entschädigung von Fr. 5'310.35 ist im Berufungsverfahren nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1). - 20 - Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten zurückzufordern, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] schuldig. 2. Die Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB [in der bis 30. Juni 2023 geltenden Fassung] sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 3. Von einer Landesverweisung wird gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 8 EMRK abgesehen. 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden der Beschuldigten zu 2/3 mit Fr. 2'000.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten im Umfang von Fr. 2'000.00 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 4.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'179.50 (inkl. Anklage- gebühr) werden der Beschuldigten auferlegt. - 21 - 4.4. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – insoweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'310.35 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zurückverlangt, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 18. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber i.V.: Six J. Steiner