4. 4.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine obergerichtlichen Parteikosten selbst zu tragen. 5. 5.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'416.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 550.00) werden dem Beschuldigten zu ⅞ mit Fr. 2'114.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 5.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'222.00 auszurichten.