3. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 102 Abs. 1 SVG, Art. 47 StGB, Art. 40 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 44 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten, Probezeit 3 Jahre, - 30 - und als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 13. Februar 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.