6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf - der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (betr. Anklageziffer 1.1); - des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung; - des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG (betr. Anklageziffer 2); - des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG.