5.4. Wird der freigewählt verteidigte Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so hat er Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Diese Entschädigung ist dem Wahlverteidiger zuzusprechen (Art. 429 Abs. 3 StPO). Ausgangsgemäss ist dem Wahlverteidiger des Beschuldigten 1/8 seiner im Berufungsverfahren für das erstinstanzliche Verfahren geltend gemachten Entschädigung von Fr. 9'773.85, d.h. gerundet Fr. 1'222.00, zuzusprechen.