schuldigten B._____ (SST.2024.89) untersucht wurde. Damit rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'416.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 550.00) lediglich zu 7/8 mit Fr. 2'114.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.