im Übrigen ist er gemäss Anklage wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Anklageziffer 2 und Fahrens ohne Berechtigung schuldig gesprochen worden. Zwei der erstinstanzlich ergangenen Freisprüche betreffen Vorwürfe, die in engem und direktem Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung stehen, wobei keine Mehrkosten der Strafuntersuchung ersichtlich sind. Einzig die Vorwürfe gemäss Anklageziffer 1 betreffen einen Sachverhaltskomplex, der in keinerlei Zusammenhang mit den Schuldsprüchen steht, jedoch bereits im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Mitbe- - 29 -