Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz, was mit Berufung nicht angefochten worden ist, vom Vorwurf der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung gemäss Anklageziffer 1.1, des mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung und des Fahrens ohne Fahrzeugausweis und ohne Kontrollschilder freigesprochen; im Übrigen ist er gemäss Anklage wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Anklageziffer 2 und Fahrens ohne Berechtigung schuldig gesprochen worden.