Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das erstinstanzliche Verfahren in Sachen B._____ einen wesentlich höheren Aufwand verursacht hat, entfällt lediglich ¼ der Gerichtsgebühr, d.h. Fr. 875.00, auf den Beschuldigten. Damit beläuft sich der gesamte auf den Beschuldigten entfallende Anteil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. Anklagegebühr von Fr. 550.00 sowie auf ihn entfallende Untersuchungskosten und Spesen) auf Fr. 2'416.00 (vorinstanzliches Urteil S. 30, 32).