Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr des erstinstanzlichen Verfahrens gegen den Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten B._____ (ST.2023.40) beläuft sich auf insgesamt Fr. 3'500.00 (§ 17 Abs. 1 VKD) und wurde mit Berufung nicht angefochten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das erstinstanzliche Verfahren in Sachen B._____ einen wesentlich höheren Aufwand verursacht hat, entfällt lediglich ¼ der Gerichtsgebühr, d.h. Fr. 875.00, auf den Beschuldigten.