Ohne Geltung des Verschlechterungsverbots wären sogar höhere Strafen auszusprechen gewesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten den auf ihn entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. a und b StPO). 5.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine - 28 - Parteikosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).