Die veränderte Einkommenssituation als Voraussetzung für die Herabsetzung der Tagessatzhöhe hat sich jedoch erst nach dem erstinstanzlich ausgefällten Urteil ergeben. Beim nicht mehr möglichen Vollzug der Widerrufsstrafe handelt es sich zudem um einen untergeordneten Punkt, zumal es bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen und der vorinstanzlich dafür ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten und der Geldstrafe von 40 Tagessätzen bleibt. Ohne Geltung des Verschlechterungsverbots wären sogar höhere Strafen auszusprechen gewesen.