Der Beschuldigte erwirkt mit seiner Berufung, dass die Tagessatzhöhe an seine aktuellen finanziellen Verhältnisse anzupassen ist und die Widerrufsstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2020 nicht mehr vollzogen werden kann. Im Übrigen erweist sich seine Berufung als unbegründet. Die veränderte Einkommenssituation als Voraussetzung für die Herabsetzung der Tagessatzhöhe hat sich jedoch erst nach dem erstinstanzlich ausgefällten Urteil ergeben.