Sind mehrere beteiligte Personen kostenpflichtig, so werden die Kosten anteilsmässig auferlegt (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten sowie den Mitbeschuldigten B._____ (SST.2024.89) belaufen sich auf insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD i.V.m. § 29 GebührD). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Berufungsverfahren in Sachen B._____ einen geringeren Aufwand verursacht hat, entfallen 2/3 der Verfahrenskosten, d.h. Fr. 4'000.00, auf den Beschuldigten.