Eine bedingt ausgesprochene Freiheits- und Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend wäre die Anordnung einer Verbindungsbusse offensichtlich angezeigt gewesen, um dem Beschuldigten im Sinne eines spürbaren Denkzettels die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Dies ist aufgrund des Verschlechterungsverbot jedoch nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO).