4.6. Ein Widerruf des dem Beschuldigten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2020 für die Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 110.00 gewährten bedingten Vollzugs ist aufgrund des Ablaufs der Frist von 3 Jahren seit dem Ablauf der Probezeit nicht mehr möglich (Art. 46 Abs. 5 StGB) und daher nicht im Dispositiv des Urteils festzuhalten. Die Probezeit von 2 Jahren lief bis zum 17. Februar 2022, woraufhin die dreijährige Widerrufsfrist von Art. 46 Abs. 5 StGB am 17. Februar 2025 verstrichen ist.