Mit Blick auf den Umstand, dass der Beschuldigte noch während laufender Probezeit erneut im einschlägigen Deliktsbereich straffällig geworden ist und sich weder einsichtig noch reuig zeigt, ist den nicht unerheblichen, verbleibenden Zweifeln an seiner Legalbewährung mit der Vorinstanz mit einer Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 4.5.7. Nach dem Gesagten ist für das Fahren ohne Berechtigung als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2020 eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 3'600.00, Probezeit 3 Jahre, zu verhängen.