abzugs von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen ergibt sich ein Tagessatz von abgerundet Fr. 90.00. 4.5.6. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten für die ausgesprochene Geldstrafe den bedingten Strafvollzug gewährt (vorinstanzliches Urteil S. 28 f.). Nachdem vorliegend nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, hat es aufgrund des Verschlechterungsverbots dabei sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO).