Eingabe vom 25. März 2025 S. 9) und deren Grund er selbst nicht erklären konnte bzw. durch die verursachten Kosten des vorliegenden Strafverfahrens erklärt hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17), sind vorliegend – da es sich höchstens um gewöhnliche Schulden handelt – nicht zu berücksichtigen. Reduzierend berücksichtigt werden lediglich aussergewöhnliche finanzielle Belastungen, die einen situations- oder schicksalsbedingt höheren Finanzbedarf darstellen (vgl. BGE 142 IV 315 E. 5.3.4; BGE 134 IV 60 E. 6.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_900/2020 vom 1. Oktober 2020 E. 2.2). Unter Berücksichtigung eines Pauschal- - 26 -