Fahren ohne Berechtigung – sowie in Anbetracht der sich leicht negativ auswirkenden Täterkomponente (siehe dazu oben) – von einer deutlich höheren als der von der Vorinstanz hypothetisch festgelegten Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen auszugehen wäre, was nach Abzug der rechtskräftigen Grundstrafe von 40 Tagessätzen zu einer entsprechend höheren als der von der Vorinstanz ausgefällten Zusatzstrafe von 40 Tagessätzen führen würde. Dies ist aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich (Art. 391 Abs. 2 StPO;